Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Unternehmen, digitale Angebote für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei zu gestalten, vor allem Online-Shops, Buchungs- und Terminsysteme, Banking und Ticketing. 2026 wird es ernst: Die zuständige Marktüberwachungsstelle der Länder hat im Januar ihre Prüfstrategie beschlossen, und seit Februar wird von einer zweiten Abmahnwelle berichtet. Eine reine Visitenkarten-Website ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fällt in der Regel nicht unter das Gesetz.
Welche Websites sind betroffen?
Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Bei Websites sind das vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr:
- Online-Shops
- Buchungs- und Terminsysteme
- Banking und Ticketing
Nicht betroffen sind in der Regel:
- reine Informations- oder Visitenkarten-Websites ohne Vertragsabschluss
- Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten
- Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz, wenn sie Dienstleistungen anbieten
Ob ein Online-Shop eines Kleinstunternehmens unter die Ausnahme fällt, beurteilen Fachleute unterschiedlich. Für Produkte, etwa den Verkauf von Hardware, gilt die Ausnahme nicht.
Was wird gefordert?
Die Website muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis orientiert sich die Umsetzung am Standard WCAG 2.1 in der Stufe AA. Typische Punkte:
- ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund
- vollständige Bedienung per Tastatur, mit sichtbarem Fokus
- Alternativtexte für Bilder, die Inhalte tragen
- verständliche Formulare mit Beschriftungen und Fehlermeldungen
- eine saubere Struktur mit Überschriften, damit Screenreader die Seite vorlesen können
- eine Barrierefreiheitserklärung, die beschreibt, wie barrierefrei das Angebot ist
Wer kontrolliert, und was droht?
Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) in Magdeburg, seit dem 26. September 2025. Sie setzt Schwerpunkte und prüft nicht flächendeckend jede Website. Bei Verstößen sind Bußgelder bis 100.000 Euro möglich, bei fehlenden Informationen wie der Barrierefreiheitserklärung geringere Beträge, außerdem kann ein Angebot untersagt werden.
Dazu kommen Abmahnungen. Ob Wettbewerber BFSG-Verstöße über das Wettbewerbsrecht abmahnen dürfen, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Eine Abmahnung sollten Sie deshalb immer fachanwaltlich prüfen lassen, bevor Sie zahlen oder unterschreiben.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?
Sogenannte Overlay-Tools legen eine Leiste mit Schriftgröße, Kontrast und Vorlesefunktion über die Website. Sie ersetzen keine echte Umsetzung, weil sie die eigentlichen Probleme im Code nicht beheben, etwa fehlende Beschriftungen oder eine Seite, die sich nicht per Tastatur bedienen lässt.
So gehen Sie vor
- Klären Sie, ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt.
- Lassen Sie die Website prüfen, automatisch und von Hand, auch mit Tastatur und Screenreader.
- Beheben Sie die Probleme im Code und in den Inhalten.
- Veröffentlichen Sie eine Barrierefreiheitserklärung.
- Prüfen Sie neue Inhalte und Funktionen künftig gleich mit.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an Ihre Rechtsberatung.
Quellen
- axes4: BFSG in der Praxis: Was sich seit dem Stichtag getan hat
- KMU-Digitalcheck: BFSG 2026 für KMU
- Plakart: Barrierefreiheitserklärung und BFSG: Was 2026 wichtig ist
- D!E mit Ausrufezeichen: Zwei Abmahnwellen laufen